Verbrenner dürfen an Ladestationen jederzeit abgeschleppt werden

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Michael Neißendorfer
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  —  Lesedauer 2 min

Wer seinen Verbrenner auf dem Parkplatz einer Ladestation für E-Fahrzeuge abstellt, muss damit rechnen, dass er auf eigene Kosten abgeschleppt werden könnte. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob vor Ort mehrere Ladeplätze frei sind, wie das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte.

Der Entscheidung zugrunde lag die Klage eines Fahrers eines Verbrenner-Pkw. Er stellte seinen Wagen an einem Parkplatz ab, bei dem das Parken durch ein Zusatzzeichen auf E-Fahrzeuge beschränkt war – und wurde daraufhin abgeschleppt. Unter dem ersten Zusatzzeichen war ein weiteres angebracht, wonach ein Parkschein erforderlich ist. Der Halter des Pkw war der Meinung, dass das zweite Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regele.

Er klagte gegen den Kostenbescheid für das Abschleppen. Doch das Abschleppen und damit auch den Kostenbescheid erachtete das Gericht als rechtmäßig. Der Kläger habe die deutlich erkennbare Parkerlaubnis nur für E-Fahrzeuge mit Parkschein missachtet. Ein Zusatzzeichen beziehe sich jeweils auf das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen, das auch ein Zusatzzeichen sein kann, führten die Richter aus.

Die Beschilderung sei hinreichend bestimmt und unmissverständlich dahingehend zu lesen, dass das Parken nur für Elektrofahrzeuge während der Ladezeit und nur mit Parkschein erlaubt sei, so das Gericht.

Nach Ansicht des Gerichts lag eine Verkehrsbehinderung vor, da der Ladeplatz während der Parkdauer des Klägers für die dort privilegierten Elektrofahrzeuge belegt war. Ob in dieser Zeit tatsächlich ein konkreter Bedarf zum Laden bestanden habe oder ob auch andere Ladestationen frei gewesen wären, sei dabei irrelevant, so das Gericht. Niemand könne einschätzen, ob in absehbarer Zeit sämtliche E-Parkplätze belegt sein werden oder nicht. Ohne Erfolg rügte der Kläger auch, dass die Abschleppmaßnahme gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen soll.

OVG Münster, Beschluss vom 13.4.2023, Az.: 5 A 3180/21

Quelle: Justiz-Online – Mitteilung vom 13.04.2023

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Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer ist E-Mobility-Journalist und hat stets das große Ganze im Blick: Darum schreibt er nicht nur über E-Autos, sondern auch andere Arten fossilfreier Mobilität sowie über Stromnetze, erneuerbare Energien und Nachhaltigkeit im Allgemeinen.
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Charly:

Ist mit Abschleppen das gemeint?
https://www.youtube.com/watch?v=ClDpGqj3PGA

Robert:

finde ich richtig kann ja auch nicht zur Tankstelle fahren und dort vor der Zapfsäule ein E-Auto abstellen mit der Begründung sind ja noch 3, 4 oder 7 weitere Zapfsäulen da, oder das gleiche gilt ja auch für Behindertenparkplätze

Peter Bigge von Berlin:

Leider ein stetiges Ärgernis, auch bei Discountern wie Lidl, oder selbst von Elektropiloten, die nicht laden, von irgendwelchen Carsharingdiensten ganz zu schweigen.
Meist ohne Folgen für die Blockierer.
Die Ladestationen müssten elektronisch überwacht und Blockierer schneller belangt werden. Meist handelt es sich erfahrungsgemäß um vorsätzliche Blockierer, nicht um die, die etwas übersehen haben, welche es natürlich auch gibt.

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