Bundestag verlängert und stärkt Dienstwagen-Förderung bis 2030

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Sebastian Henßler
Sebastian Henßler
  —  Lesedauer 3 min

Von der staatlichen Förderung von elektrischen Dienstwagen durch Steuererleichterungen profitieren neben BMW insbesondere ausländische Anbieter von Elektro- und Hybridautos, allen voran Tesla. Ob sich daran etwas mit der Verlängerung und Stärkung der Dienstwagen-Förderung bis 2030 betrachten wir nachfolgend. Festhalten kann man zumindest, dass die Bundesregierung mehr elektrifizierte Autos in Firmenflotten sehen will.

Bundesfinanzminister Scholz wollte bereits im Februar Dienstwagen-Förderung verlängern

Wir erinnern uns: Wer einen elektrischen Dienstwagen auch privat fährt, muss seit Beginn dieses Jahres nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil zahlen. Fahrern von Diesel- und Benzinfahrzeugen berechnet das Finanzamt mit einem Prozent doppelt so viel. Gegenüber der FAZ gab Bundesfinanzminister Olaf Scholz bereits im Februar zu verstehen, dass “die Hälfte aller Autos in Deutschland als Dienstwagen verkauft” wird. “Ich habe mich deshalb entschlossen, dass wir die steuerliche Förderung von Elektroautos und Plug-in-Hybriden als Dienstwagen nicht 2021 enden lassen, sondern vielleicht über das ganze nächste Jahrzehnt ausdehnen”, so Scholz in diesem Zusammenhang weiter.

Anfang November 2019 hat nun der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Das betrifft unter anderem die Besteuerung von elektrischen Dienstwagen und die Steuerbefreiung für das kostenfreie Laden der Autos am Arbeitsplatz. Die bisher auf drei Jahre begrenzte Begünstigung für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride bei der Dienstwagenbesteuerung soll nun in zwei Stufen bis zum Jahr 2030 verlängert werden.

Ausweitung der Dienstwagenbesteuerung in zwei Stufen

Hierzu ist angepeilt zunächst von 2022 bis 2024 nur Elektro- und Hybridfahrzeuge zu berücksichtigen, welche eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 km oder einen maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km besitzen. Im Zeitraum ab 2025 bis 2030 steigt die erforderliche rein elektrische-Mindestreichweite auf 80 km. Alles was darunter liegt fällt nicht mehr in die Dienstwagenregelung. Bis 2030 verlängert wurde auch die Steuerbefreiung für das kostenfreie Aufladen von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden im Betrieb des Arbeitgebers.

Interessant dürfte auch die Tatsache sein, dass eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge kleiner und mittlerer Größe beschlossen wurde. Diese beträgt einmalig 50 Prozent der Anschaffungskosten und wird von 2020 bis 2030 gewährt. Neben reinen E-Lieferfahrzeugen greift die Sonderabschreibung auch für E-Lastenfahrräder. Voraussetzung hierbei ist die, dass diese mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm daherkommen.

Die Maßnahmen sind Teil des Jahressteuergesetzes mit rund 30 Anpassungen, das im Bundestag mit den Stimmen der Union und SPD verabschiedet wurde. AfD und FDP stimmten gegen das Gesetz, Linke und Grüne enthielten sich. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Quelle: Electrive.net – Bundestag verlängert Dienstwagen-Förderung bis 2030

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Sebastian Henßler

Sebastian Henßler

Sebastian Henßler hat Elektroauto-News.net im Juni 2016 übernommen und veröffentlicht seitdem interessante Nachrichten und Hintergrundberichte rund um die Elektromobilität. Vor allem stehen hierbei batterieelektrische PKW im Fokus, aber auch andere alternative Antriebe werden betrachtet.

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Sven:

Was passiert mit meinem Dienstwagen, der eine elektrische Reichweite von 44 km (WLTP kombiniert) hat, aber über den 50 g pro km liegt? Verliert dieses Fahrzeug den Steuervorteil ab 2022, sobald keines der Kriterien mehr erfüllt ist, oder bleibt dieser Vorteil z.B. für die volle Laufzeit des Leasingvertrags von 48 Monaten? Aktuell sind ja die mindestens 40 km reine elektrische Reichweite erfüllt.

Christian:

Ja, der zu berücksichtigende BLP wird auch für die Entfernungs-Versteuerung (0,03% pro km) angesetzt. Die findet aber auch jetzt (seit 2019) Anwendung!
Ansonsten würde die Berechnung ja auch wenig Sinn ergeben!

BLP bei 100TEUR wären demnach 50Teur, da der BLP über 40TEUR ligt. Ansonsten wären es nur 1/4 des BLP!

Die Entfernungs-Versteuerung (0,03% pro km) bezieht sich somit auf die 0,5% des BLP von 50TEUR!
Nun sollte sich auch Ihr eTron sich wieder lohnen… ;-)

Thomas:

Hallo, woher kommt die Information denn? Soweit ich das (bisherige) Gesetz verstehe wird nicht 0,5% angesetzt sondern der BLP halbiert. Das hätte dann aber sowohl auf die grundsätzliche Nutzungs-Versteuerung (1%) als auch die Entfernungs-Versteuerung (0,03% pro km) Auswirkung.

Jens:

Ist ja schon mal ein guter Anfang, aber noch ausbaufähig. Anscheinend werden nämlich immer die 0,03% pro Kilometer Arbeitsweg vergessen. Da haut der meistens wesentlich höhere Listenpreis von E-Fahrzeugen und Hybriden leider richtig rein. Ich hatte einen Audi e-tron als nächsten FW erwogen, knapp 100k€ Liste gehen bei 0,5%. Aber dann 30km mit 0,03%….nein danke. Wird es halt wieder ein Diesel mit LP 55k€.

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